| GEMA-frei | Royality free | Lizenzfrei | Kostenfrei |
| Die Musik stammt von einem/einer Künstler*in, der/die nicht Mitglied bei der GEMA ist. Das heißt: Die GEMA ist nicht für die Vergütung aus der öffentlichen Wiedergabe oder Kopie dieser Musik zuständig. | Wie GEMA-frei, wird jedoch meist im internationalen Kontext verwendet, weil jedes Land eigene Verwertungsgesellschaften hat. | Dieser Begriff ist fachlich nicht korrekt. Gemeint ist meist „Royalty free“. Rechtlich ist Musik nie wirklich lizenzfrei – die Urheberrechte bleiben immer beim Urheber oder der Urheberin, die Nutzungsrechte werden dabei nicht über die GEMA vergütet, sondern zum Beispiel über Musikverlage. | Die Musik ist zum Anhören kostenlos – aber das bedeutet nicht, dass sie automatisch überall verwendet werden darf. Manche Anbieter*innen erlauben auch das Verwenden ihrer Musik im Rahmen rein privater Produktionen – jedoch nur, solange keine kommerziellen Gewinnabsichten erkennbar sind. |
GEMA & Rechtliches
Ja – aber aus zwei völlig unterschiedlichen Gründen. Der Rundfunkbeitrag (umgangssprachlich „GEZ") fällt für jede Betriebsstätte an, unabhängig davon, ob und welche Musik abgespielt wird. GEMA- und GVL-Gebühren entstehen dagegen nur, wenn urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich wiedergegeben wird. Den Rundfunkbeitrag können Unternehmen nicht vermeiden. GEMA- und GVL-Gebühren lassen sich dagegen umgehen, wenn ausschließlich entsprechend lizenzierte GEMA-freie Musik genutzt wird.
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GEMA & Rechtliches
Nein. Spotify ist ausschließlich für die private Nutzung lizenziert. Unternehmen dürfen Spotify nicht in Geschäften, Restaurants, Büros mit Kundenverkehr oder anderen öffentlich zugänglichen Räumen abspielen – auch nicht mit einem bezahlten Premium-Abo.
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GEMA & Rechtliches
Bei einer GEMA-Kontrolle wird geprüft, ob ein Unternehmen Musik öffentlich wiedergibt und ob dafür die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Wer Musik nicht korrekt angemeldet hat oder die GEMA-Freiheit nicht nachvollziehbar belegen kann, riskiert Nachforderungen und unter Umständen einen Zuschlag von bis zu 100 %. Forderungen können auch rückwirkend geltend gemacht werden.
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