Nicht jede Musik darf in Unternehmen öffentlich abgespielt werden. Private Streamingdienste wie Spotify oder Apple Music sind in der Regel nicht für die gewerbliche Nutzung erlaubt. Zulässig sind dagegen Musikquellen, deren Nutzungsrechte die öffentliche Wiedergabe ausdrücklich erlauben – beispielsweise Radio (mit den erforderlichen Lizenzen) oder spezielle Business-Musikdienste. Welche zusätzlichen Gebühren anfallen, hängt von der jeweiligen Musikquelle und dem Lizenzmodell ab.
Wann gilt Musik als gewerblich genutzt?
Sobald Musik in öffentlich zugänglichen oder geschäftlich genutzten Räumen abgespielt wird, handelt es sich in der Regel nicht mehr um eine private Nutzung. Das betrifft beispielsweise:
- Ladenflächen
- Restaurants
- Cafés
- Beratungsflächen
- Friseursalons
- Fitnessstudios
- Arztpraxen
- Hotels
- Empfangs- und Wartebereiche
- Büros mit öffentlich zugänglichen Bereichen
Für diese Formen der Musiknutzung gelten andere Regeln als für das Musikhören zu Hause.
Welche Musikquellen dürfen Unternehmen nutzen?
| Musikquelle |
Gewerbliche Nutzung erlaubt? |
Was ist zu beachten? |
| Spotify, Apple Music und Co. |
Nein |
Nur für private Nutzung vorgesehen. |
| Radio |
Ja |
Die öffentliche Wiedergabe ist lizenzpflichtig. |
| Spezielle Business-Musikdienste |
Ja |
Nutzungsrechte und mögliche Gebühren (z.B. GEMA-Gebühren) hängen vom Anbieter und vom Modell ab. |
Warum Spotify und andere private Streamingdienste nicht erlaubt sind
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass ein privates Streaming-Abo auch für den Laden, das Restaurant, das Studio, etc. genutzt werden darf. Das ist jedoch in der Regel nicht der Fall.
Streamingdienste wie Spotify oder Apple Music sind für die private Nutzung gedacht. Die öffentliche Wiedergabe widerspricht den Nutzungsbedingungen der Anbieter.
Mehr dazu:
Darf man Spotify gewerblich nutzen?
Welche Rolle spielt die GEMA?
Ist ein Künstler oder eine Künstlerin Mitglied der GEMA, fallen für die öffentliche Wiedergabe der Musik in der Regel GEMA-Gebühren an. Die GEMA vertritt die Rechte ihrer Mitglieder*innen, beispielsweise von Komponistinnen und Komponisten, Textautorinnen und -autoren und von Musikverlagen.
Zusätzlich spielen auch die Leistungsschutzrechte eine Rolle. Diese werden von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wahrgenommen und betreffen unter anderem ausübende Künstler*innen sowie Tonträgerherstellende. Die GVL-Gebühren werden in der Regel zusammen mit den GEMA-Gebühren erhoben und abgerechnet.
Je nach Musikquelle fallen diese Gebühren also zusätzlich zu den Kosten für den eigentlichen Musikdienst an. Das ist beispielsweise bei Radiomusik oder Musikplattformen mit urheberrechtlich geschützter Musik der Fall.
Eine Alternative ist GEMA-freie Business-Musik. In diesem Fall fallen für die genutzte Musik keine zusätzlichen GEMA- und GVL-Gebühren an. Wichtig sind dabei klare Lizenzbedingungen und transparente Nachweise, die Unternehmen bei Bedarf jederzeit abrufen und vorlegen können.
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